AGB

AGB Wohnmobile - Mietbedingungen

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Wohnmobilreservierungen sind nur durch schriftliche Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

1.4 Es gelten die zum Vertragsabschluss jeweils gültigen Tagesmietpreise, zzgl. Servicepauschale und Flughafentransfer.

2. Kündigung, Zahlungsbedingungen, Stornierungen, Rückgabe:

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt zurückzugeben. 1 Mietnacht hat 24 Stunden. Bei Rückgabe nach Ablauf der 24 Stunden am Rückgabetag werden je angefangene Stunde 20,00 € in Rechnung gestellt, maximal aber der aktuelle Tagesmietpreis. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe, welche im Übergabeprotokoll vereinbahrt wurde, werden pro angefangene halbe Stunde 50,00 € in Rechnung gestellt. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor, insbesondere die Mietkosten für das Ersatzmietfahrzeug für den Folgemietvertrag.

2.3 Zahlungsbedingungen: Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sind innerhalb von 3 Banktagen 30% des gesamten Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Restbetrag ist spätestens 6 Wochen vor Anreise auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Die zu hinterlegende Kaution kann bei Anreise in bar beim Vermieter hinterlegt werden oder vor Antritt der Reise auf dem Konto des Vermieters hinterlegt werden.

2.4 Kündigung / Stornierung: Eine Kündigung bzw. Stornierung durch den Mieter hat schriftlich zu erfolgen, im Streitfall hat er die Kündigung/Stornierung nachzuweisen. Für den Fall der Kündigung bzw. Stornierung gilt nachfolgende Regelung:

  • bis 42 Tage vor Reiseantritt sind 30% der Gesamtsumme zu zahlen
  • 41 - 21 Tage vor Reiseantritt sind 50% der Gesamtsumme zu zahlen
  • 20 - 8 Tage vor Reiseantritt sind 75% der Gesamtsumme zu zahlen
  • 7 - 1 Tage vor Reiseantritt sind 90% der Gesamtsumme zu zahlen

Dem Verbraucher steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm (dem Vermieter) kein oder ein geringerer als der pauschalisierte Schaden durch die Stornierung entstanden ist.

2.5 Rückgabe Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug besenrein an den Vermieter zurückzugeben, den Schmutzwassertank zu leeren und den Müll zu entsorgen. Außerdem sind die Küchenausstattung und die Möbel für den Außenbereich sauber zurückzugeben. Die Toilette ist vor der Rückgabe an einer entsprechenden Entsorgungsstation zu entleeren und mit Wasser durchzuspülen, sodass keine Fäkalienreste mehr in der Toilette enthalten sind. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, berechnet der Vermieter für jede nicht erfüllte Verpflichtung 100,00 €, welche von der geleisteten Kaution einbehalten werden. Erfolgt die Rückgabe im Dunkeln oder bei Regen, erfolgt die Endabnahme sobald Tageslicht zur Verfügung steht bzw.  wieder trockene Wetterverhältnisse gegeben sind. Bei starker Verschmutzung des Wohnmobiles kann eine Nachkontrolle nach der Reinigung des Fahrzeuges erfolgen. Die Mängel werden dem Mieter umgehend schriftlich angezeigt.

3. Individuelle Mietbedingungen

3.1 Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage.

3.2 Das Mindestalter der Mieter ist 21 Jahre.

3.3 Der Mieter muss in Besitz eines Führerscheines der Klasse 3 oder B seit mindestens 3 Jahren sein.

3.4 In den Wohnmobilen sind keinerlei Tiere erlaubt.

3.5 Sämtliche Wohnmobile sind Nichtraucher-Fahrzeuge, das Rauchen in den Fahrzeugen ist daher strikt verboten.

3.6 Der Gebrauch von Espressokochern im Wohnmobil ist untersagt.

4. Servicepauschale

Die Servicepauschale fällt zusätzlich zum Mietpreis an und beträgt einmalig und pro angemietetem Wohnmobil 150,00 €, inkl. der gesetzlichen USt. In der Servicepauschale enthalten sind:

  • technische Durchsicht
  • Fahrzeugübergabe
  • Einweisung des Mieters
  • Ausstattungspaket
  • 1 Gasflasche (Erstfüllung)
  • Endreinigung innen und außen

5. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

5.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur auf Sardinien gestattet. Möchte der Mieter Sardinien mit dem Wohnmobil verlassen, hat er dies vor Reiseantritt mit dem Vermieter zu besprechen. Das Wohnmobil darf dann ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gefahren werden. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

5.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

5.2.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

5.2.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

5.2.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

5.2.4 Das Wohnmobil darf nur auf ordentlichen und geteerten Straße gefahren werden. Das Befahren von nicht befestigten Straßen ist ausdrücklich verboten.

5.3 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen und anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

5.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

5.5 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

6. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

6.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs-und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

6.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

7. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
  • Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

7.3 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

7.4 Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters. Der Mieter haftet für Schäden unbeschränkt, sofern diese nicht vom Fahrzeugversicherer übernommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Ebenso haftet der Mieter unbeschränkt, wenn er es unterlässt einen Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Fahrzeughöhe - Durchfahrtshöhe gem. § 41 Abs. II Ziff. 6 StVO - verursacht werden.

7.5 Mautgebühren und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzung des Fahrzeuges sind in vollem Umfang vom Mieter zu tragen.

7.6 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 69,00 € zzgl. USt als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

7.7 Schäden und Kratzer durch Äste und Gebüsche lassen sich meist nicht restlos schadenfrei entfernen. Diese Schäden fallen nicht in die Vollkaskoversicherung, da dies kein Unfallereignis darstellt. Berechnet wird dieser Schaden je nach Intensität mit 100 € - 150 € pro laufenden Meter.

7.8. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

8.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

8.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

8.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

8.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 8.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

8.5 Abschnitte 8.2 bis 8.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 8.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

8.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

9. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

9.1 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

9.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

9.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

9.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 9.3. oder 9.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen. Für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit, als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

9.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

9.6 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

10. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

10.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

10.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

10.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

10.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 10.2. und 10.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

10.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

10.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

11. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

11.1 Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

11.2 Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 50 € je Stunde zu entschädigen. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

12. Technische und optische Veränderungen

12.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

12.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

13.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

13.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

13.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

13.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

AGB Ferienunterkünfte - Vermittlungsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind allgemein gültige Bestimmungen und bindend, sofern vom jeweiligen Vermieter keine anderen Bestimmungen vorliegen.

1. Vermittlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

Die Firma Sardinienurlaub GmbH vermittelt Ferienwohnungen und Ferienhäuser von Eigentümern auf Sardinien (Italien). Vertragspartner des Mietobjektes sind immer der Vermieter und die Mieter. Der Mietvertrag bzw. die Buchung wird befristet nach Tagen bemessen abgeschlossen und ist nach Erhalt der Anzahlung wirksam. Die Bedingungen für den Abschluss des Mietvertrages werden von der Firma Sardinienurlaub GmbH bei jeder Buchung einzeln im Auftrag der Vermieter vergeben und können sich daher unterscheiden.

2. Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sind innerhalb 1 Woche 30% des gesamten Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Restbetrag ist bei Anreise und in bar an den Vermieter zu zahlen.

3. Kündigung / Stornierung

Eine Kündigung bzw. Stornierung durch den Mieter hat schriftlich zu erfolgen, im Streitfall hat er die Kündigung/Stornierung nachzuweisen. Für den Fall der Kündigung bzw. Stornierung gilt nachfolgende Regelung:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt gilt die komplette Anzahlung als Stornogebühr
  • 29 - 15 Tage vor Reiseantritt sind 50% der Gesamtsumme zu zahlen
  • 14 - 8 Tage vor Reiseantritt sind 75% der Gesamtsumme zu zahlen
  • 7 - 1 Tag vor Reiseantritt sind 90% der Gesamtsumme zu zahlen

Für die Berechnung der Fristen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die pauschale Entschädigung ist mit dem Zugang der Kündigungs-/Stornierungserklärung sofort fällig.

4. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist, gemäß den gesetzlichen Vorschriften, immer das Amtsgericht des Wohnortes des jeweiligen Vermieters.

5. Reisevertragsrecht

Die Firma Sardinienurlaub GmbH ist kein Reiseveranstalter. Die Vorschriften des BGB zum Recht des Reiseveranstalters, einschließlich seiner Haftung, finden daher keine Anwendung.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der obigen Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleiben davon die Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden sich dann um eine zulässige Bestimmung bemühen, die der beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt.

7. Vertragsabschluss

Alle Verträge werden zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Vermieter der Ferienwohnung oder des Ferienhauses abgeschlossen. Die Firma Sardinienurlaub GmbH betreibt eine reine Vermittlungsagentur, welche für die Mieter kostenfrei ist.

8. Haftung

Die Angaben über die vermittelte Ferienwohnung bzw. das vermittelte Ferienhaus beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger / Eigentümer uns gegenüber und stellen keine eigene Zusicherung von der Firma Sardinienurlaub GmbH gegenüber dem Mieter dar. Bei den vermittelten Unterkünften haften wir nicht für die Leistungserbringung durch die Eigentümer, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung des Ferienobjektes.